Kein Aprilscherz: Von Ostersonntag, 1. April 2018, an können Deutsche und Österreicher, die zum Beispiel im Portugal-Urlaub ihre abonnierten Streaming-Dienste nutzen wollen, auch hier online ihre Lieblingsserie weiterschauen oder ihre Musikplaylist abspielen. Eine neue EU-Verordnung macht das jetzt für viele Nutzer möglich. Wer in EU-Staaten kostenpflichtige Streaming-Dienste etwa für Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte bislang seine Inhalte zumeist nur innerhalb seines Heimatlands abrufen.
Was ändert sich nun konkret vom 1. April 2018 an? Jeder Nutzer aus einem EU-Land – die Schweiz gehört bekanntlich nicht dazu – kann seine abonnierten Streaming-Dienste ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland online nutzen. Bezahldienste sind dann verpflichtet, dies möglich zu machen.
„Für Nutzer bedeutet diese Änderung einen großen Komfortgewinn“, sagte uns Susanne Dehmel, Mitglied der Geschäftsleitung des Digitalverbands Bitkom und zuständig für Recht und Sicherheit. Es dürfe nun keine Rolle mehr spielen, ob ein Verbraucher aus Berlin, Wien oder Faro auf die abonnierten Inhalte seiner Streaming-Dienste zugreift.
Zusammen mit dem Verband gibt „Algarve für Entdecker“ Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den neuen Regeln.
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Streaming-Dienste: Das ändert sich
Frage: Welche Plattformen und Inhalteanbieter sind von dem neuen Gesetz betroffen?
Antwort: Betroffen von der Verordnung sind kostenpflichtige Online-Dienste für Inhalte. Darunter fallen Plattformen für den Videoabruf wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome, Online-Fernsehdienste wie Sky Go oder Zattoo, Musikstreamingdienste wie Spotify, Deezer oder Google Play Music sowie Märkte für Onlinespiele, beispielsweise Steam oder Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar zu machen, sind dazu aber berechtigt.
Frage: Was müssen Verbraucher beachten?
Antwort: Für die vorübergehende Nutzung im EU-Ausland, etwa bei einem Algarve-Urlaub in Portugal, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Online-Plattformen müssen laut Verordnung sowohl bei Abschluss und Verlängerung von Aboverträgen als auch bei Missbrauchsverdacht überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Für diese Prüfung werden in der Regel Daten genutzt, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt – etwa die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.
Frage: Was ändert sich denn für die Anbieter der Streaming-Dienste?
Antwort: Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland, also zum Beispiel in Portugal, so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Online-Dienst dabei nicht erwerben. Die wichtigste Umstellung besteht darin, technische Prozesse aufzusetzen, mit denen der Wohnort eines Nutzers verifiziert werden kann.
Was sich für EU-Bürger, die für die mobile Kommunikation im Portugal- bzw. Algarve-Urlaub Smartphones nutzen, seit Mitte Juni 2017 getan hat, haben wir in unserem Beitrag "Nach Aus für Roaming-Gebühren: Im Portugal-Urlaub dieses beachten!" beschrieben. Damals sind die Roaming-Gebühren für das Durchleiten von Handygesprächen, Nachrichten und Daten ins jeweilige Heimatland weggefallen.