Algarve NewsSicherheit & Recht

Außer­ge­wöhn­lich restrik­tiv – die Recht­spre­chung zur EU-Fluggastrechteverordnung

Anzei­ge
Mach mit: Tei­le die­sen Bei­trag mit Freunden!

Im Win­ter die Son­ne genie­ßen – von Deutsch­land aus fast nur mit dem Flug­zeug zu errei­chen und das kann trotz der zuneh­men­den Pünkt­lich­keit mit War­te­rei am Flug­ha­fen ver­bun­den sein. Wir zei­gen Ihnen, wel­che Rech­te Sie als Algar­ve-Tou­rist haben, wenn Ihr Flug in den Urlaub ver­spä­tet oder gar nicht startet.

Por­tu­gal ist gera­de in den Herbst und Win­ter­mo­na­ten ein belieb­tes Rei­se­ziel. Schließ­lich sorgt der Atlan­tik für ein gemä­ßig­tes Kli­ma und das bedeu­tet auch im Win­ter sel­ten Tem­pe­ra­tu­ren unter acht Grad. Von Deutsch­land aus ist die Algar­ve meist per Direkt­ver­bin­dung erreich­bar und bei den der­zei­ti­gen Prei­sen ent­schei­den sich immer mehr Urlau­ber für son­ni­ge Desti­na­tio­nen in Euro­pa. Die Win­ter­mo­na­te sind wegen der häu­fi­ge­ren Wet­ter­ex­tre­me aller­dings auch prä­de­sti­niert für Ver­spä­tun­gen. In man­chen Fäl­len haben Sie dann Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung aus der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung.

Wel­che Fäl­le sind regelt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Bei Flü­gen die inner­halb des Uni­ons­ge­bie­tes star­ten oder lan­den, besteht Anspruch auf Ent­schä­di­gung, wenn es zu

  • Nicht­be­för­de­rung
  • Ver­spä­tung oder
  • Annul­lie­run­gen

kommt.

Eine Nicht­be­för­de­rung liegt dann vor, wenn Pas­sa­gie­re gegen ihren Wil­len nicht zum Boar­ding zuge­las­sen wer­den. Natür­lich müs­sen gül­ti­ger Flug­schein (Ticket), gül­ti­ge Rei­se­do­ku­men­te und recht­zei­ti­ger Check-in gege­ben sein. Zur Nicht­be­för­de­rung kommt es, wenn Air­lines ihre Flü­ge über­bu­chen. Schließ­lich kommt es immer wie­der zu Stor­nie­run­gen und dann ist den­noch eine Voll­aus­las­tung gege­ben. Wer dann zu spät zum Check-in kommt, hat meist das Nach­se­hen, denn Steh­plät­ze sind im Flug­zeug aus Sicher­heits­grün­den nicht erlaubt. Ist eine Über­bu­chung abseh­bar, müs­sen Flug­li­ni­en nach Frei­wil­li­gen suchen. Die­se sind dann mit Gut­schei­nen zu ent­schä­di­gen, die zumin­dest gleich hoch sind wie der gesetz­li­che Anspruch. Natür­lich ist die Umbu­chung auf einen ande­ren Flug eben­falls zu orga­ni­sie­ren; sowohl für die Frei­wil­li­gen als auch für die zwangs­wei­se Zurückgelassenen.

Bei Ver­spä­tun­gen kommt es dar­auf an, um wie viel der Flug spä­ter am Ziel­ort ankommt. Bei inner­eu­ro­päi­schen Flü­gen bis zu 1.500 Kilo­me­ter zumin­dest zwei Stun­den. Mit­tel­stre­cken zwi­schen 1.500 und 3.500 Kilo­me­tern müs­sen zumin­dest drei Stun­den ver­spä­tet ankom­men und Lang­stre­cken­flü­ge vier Stunden.

Wird ein Flug gestri­chen, sind die Kun­den zu infor­mie­ren und zwar so früh wie mög­lich. Bei grund­le­gen­den Flug­plan­än­de­run­gen, die lan­ge im Vor­aus bekannt sind, füh­ren auch Abwei­chun­gen von meh­re­ren Stun­den nicht zu einer Ent­schä­di­gung. Bis zu 14 Tage vor dem geplan­ten Abflug ist die­se Haf­tungs­be­frei­ung mög­lich. Wer­den Pas­sa­gie­re spä­ter über die alter­na­ti­ve Beför­de­rung infor­miert, dür­fen die Flug­zei­ten nur noch gering­fü­gig von den ursprüng­lich geplan­ten und gebuch­ten abweichen.

Außer­ge­wöhn­li­che Umstände

Flug­ge­sell­schaf­ten müs­sen sich mitt­ler­wei­le so ziem­lich eini­ges zurech­nen las­sen, was zu ihrem gewöhn­li­chen Betrieb zählt. Gal­ten Streiks frü­her noch als außer­ge­wöhn­lich und hat­ten Kun­den in die­sem Fall das Nach­se­hen, zäh­len sie heu­te zum gewöhn­li­chen Betrieb. Wie auch das Ent­ei­sen der Flug­zeu­ge im Win­ter oder län­ge­re Steh­zei­ten, wenn ein Ersatz­teil für die Repa­ra­tur erst beschafft wer­den muss. Tat­säch­lich außer­ge­wöhn­lich sind nur noch sol­che Umstän­de, die außer­halb jeder Denk­bar­keit lie­gen, wie etwa aus­ge­lau­fe­nes Kero­sin auf dem Roll­feld oder ein gewal­ti­ger Vul­kan­aus­bruch, der die Sicht gänz­lich einschränkt.

Was Air­lines den­noch nicht davon abhält, eine Auf­for­de­rung zur Ent­schä­di­gung mit dem Hin­weis auf einen außer­ge­wöhn­li­chen Umstand abzu­schmet­tern. Vie­le Pas­sa­gie­re wer­fen in die­sem Fall näm­lich das Hand­tuch. Bei Flug­ent­schä­di­gun­gen über­neh­men Flug­gast­por­ta­le wie etwa Air­Help nicht nur ein even­tu­el­les Pro­zess­kos­ten-Risi­ko, son­dern gelan­gen auch schnel­ler ans Ziel und Sie somit schnel­ler an Ihr Geld.

Anzei­ge

0 Gedanken zu „Außer­ge­wöhn­lich restrik­tiv – die Recht­spre­chung zur EU-Fluggastrechteverordnung

  • Flugrechts-Spezialist

    Klei­ne Kor­rek­tur zu den Ver­spä­tun­gen: Die Staf­fe­lung nach Stre­cke (2, 3 bzw. 4 Stun­den) gilt laut EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung nur für Flug­aus­fäl­le und Über­bu­chung. Bei Ver­spä­tung gel­ten immer 3 Stun­den (EuGH-Ent­schei­dung).

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.