Außergewöhnlich restriktiv – die Rechtsprechung zur EU-Fluggastrechteverordnung
Im Winter die Sonne genießen – von Deutschland aus fast nur mit dem Flugzeug zu erreichen und das kann trotz der zunehmenden Pünktlichkeit mit Warterei am Flughafen verbunden sein. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Sie als Algarve-Tourist haben, wenn Ihr Flug in den Urlaub verspätet oder gar nicht startet.
Portugal ist gerade in den Herbst und Wintermonaten ein beliebtes Reiseziel. Schließlich sorgt der Atlantik für ein gemäßigtes Klima und das bedeutet auch im Winter selten Temperaturen unter acht Grad. Von Deutschland aus ist die Algarve meist per Direktverbindung erreichbar und bei den derzeitigen Preisen entscheiden sich immer mehr Urlauber für sonnige Destinationen in Europa. Die Wintermonate sind wegen der häufigeren Wetterextreme allerdings auch prädestiniert für Verspätungen. In manchen Fällen haben Sie dann Anspruch auf eine Entschädigung aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Welche Fälle sind regelt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Bei Flügen die innerhalb des Unionsgebietes starten oder landen, besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn es zu
- Nichtbeförderung
- Verspätung oder
- Annullierungen
kommt.
Eine Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn Passagiere gegen ihren Willen nicht zum Boarding zugelassen werden. Natürlich müssen gültiger Flugschein (Ticket), gültige Reisedokumente und rechtzeitiger Check-in gegeben sein. Zur Nichtbeförderung kommt es, wenn Airlines ihre Flüge überbuchen. Schließlich kommt es immer wieder zu Stornierungen und dann ist dennoch eine Vollauslastung gegeben. Wer dann zu spät zum Check-in kommt, hat meist das Nachsehen, denn Stehplätze sind im Flugzeug aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Ist eine Überbuchung absehbar, müssen Fluglinien nach Freiwilligen suchen. Diese sind dann mit Gutscheinen zu entschädigen, die zumindest gleich hoch sind wie der gesetzliche Anspruch. Natürlich ist die Umbuchung auf einen anderen Flug ebenfalls zu organisieren; sowohl für die Freiwilligen als auch für die zwangsweise Zurückgelassenen.
Bei Verspätungen kommt es darauf an, um wie viel der Flug später am Zielort ankommt. Bei innereuropäischen Flügen bis zu 1.500 Kilometer zumindest zwei Stunden. Mittelstrecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern müssen zumindest drei Stunden verspätet ankommen und Langstreckenflüge vier Stunden.
Wird ein Flug gestrichen, sind die Kunden zu informieren und zwar so früh wie möglich. Bei grundlegenden Flugplanänderungen, die lange im Voraus bekannt sind, führen auch Abweichungen von mehreren Stunden nicht zu einer Entschädigung. Bis zu 14 Tage vor dem geplanten Abflug ist diese Haftungsbefreiung möglich. Werden Passagiere später über die alternative Beförderung informiert, dürfen die Flugzeiten nur noch geringfügig von den ursprünglich geplanten und gebuchten abweichen.
Außergewöhnliche Umstände
Fluggesellschaften müssen sich mittlerweile so ziemlich einiges zurechnen lassen, was zu ihrem gewöhnlichen Betrieb zählt. Galten Streiks früher noch als außergewöhnlich und hatten Kunden in diesem Fall das Nachsehen, zählen sie heute zum gewöhnlichen Betrieb. Wie auch das Enteisen der Flugzeuge im Winter oder längere Stehzeiten, wenn ein Ersatzteil für die Reparatur erst beschafft werden muss. Tatsächlich außergewöhnlich sind nur noch solche Umstände, die außerhalb jeder Denkbarkeit liegen, wie etwa ausgelaufenes Kerosin auf dem Rollfeld oder ein gewaltiger Vulkanausbruch, der die Sicht gänzlich einschränkt.
Was Airlines dennoch nicht davon abhält, eine Aufforderung zur Entschädigung mit dem Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand abzuschmettern. Viele Passagiere werfen in diesem Fall nämlich das Handtuch. Bei Flugentschädigungen übernehmen Fluggastportale wie etwa AirHelp nicht nur ein eventuelles Prozesskosten-Risiko, sondern gelangen auch schneller ans Ziel und Sie somit schneller an Ihr Geld.
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Kleine Korrektur zu den Verspätungen: Die Staffelung nach Strecke (2, 3 bzw. 4 Stunden) gilt laut EU-Fluggastrechteverordnung nur für Flugausfälle und Überbuchung. Bei Verspätung gelten immer 3 Stunden (EuGH-Entscheidung).